AGB

Allgemeinge Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines

Für alle erteilten Aufträge, auch für schwebende und künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

II. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Angebote erfolgen, soweit sie nicht betristet sind, freibleibend. Die Annahme eines erteilten Auftrages bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Absprachen erlangen erst Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Im Hinblick auf die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der verkauften Ware unterliegt es dem Käufer, deren Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck bereits vor Auftragserteilung anhand der vorgelegten Muster zu prüfen. Angaben des Verkäufers über den Liefergegenstand und dessen Verwendungszweck sind grundsätzlich nicht als Zusicherung von Eigenschaften zu werten. Unerhebliche Abweichungen der Ware von Mustern oder von früheren Lieferungen gelten nur dann als Mangel. wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch der Ware hierdurch wesentlich beeinträchtigt wird.
III. Preise
  1. Die Verkaufspreise verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung vereinbart ist, unverzollt, ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
  2. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme die der Kalkulation des Verkäufers zu Grunde liegenden Gestehungskosten, so ist der Verkäufer berechtigt. die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.
  3. Verpackungen und Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet
IV. Lieferungen
  1. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen. wird der Verkäufer die Ware auf dem seines Erachtens günstigsten Versandwege versenden.
  2. Liefertermine oder Lieferfristen werden unverbindlich oder verbindlich – letzteres durch eine ausdrückliche entsprechende schriftliche Erklärung – vereinbart. Bei unverbindlicher Angabe eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kommt der Verkäufer nach deren Ablauf erst durch eine mit einer angemessenen Nachfrist verbundenen Mahnung in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
    Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  1. Sollten zur Erfüllung des Vertrages Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder sonstige amtliche Genehmigungen erforderlich sein oder werden, ist der Vertrag abgeschlossen, vorbehaltlich der endgültigen und rechtzeitigen Erteilung dieser Genehmigungen.
  2. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.
  3. Den Lieferungen in das Ausland liegen über diese Bedingungen hinaus die jeweils gültigen Vorschriften der INCOTERMS zugrunde.
  4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen, verursacht wurde.
V. Sicherheiten
  1. Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des AGBG ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, und zwar auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl sowie Wasse! schäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt.
  2. Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des AGBG, verbleibt die verkaufte Ware im Eigentum des Verkäufers bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers. insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht befugt. Für die Abtretung ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware bei ihm gepfändet oder beschlagnahmt oder wird in abgetretene Forderungen vollstreckt, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort zu benachrichtigen.
  4. Der-Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, daß der Verkäufer als Hersteller nach § 950 BGB anzusehen ist. also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht dem Verkäufer gehörender Ware, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zu dem der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Käufers erheblich herabmindern, insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug auch gegenüber einem Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Beträge oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen.
  6. Nimmt der Verkäufer seine Rechte aus Eigentumsvorbehalt wahr, ist der Verkäufer berechtigt. das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen, auszusondern oder abzuholen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fail berechtigt, weitere Lieferungen von der Gestellung werthaltiger Sicherheiten abhängig zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern und von dem erzielten Erlos die entstandenen Aufwendungen in Abzug zu bringen.
  7. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kaufer alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen über die Vorbehaltsware und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums dem Verkäufer auszuhändigen.
    Der Käufer ist verpflichtet, einem Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsorgan den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er einem Drittbesteller die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.
  1. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
VI. Zahlungen
  1. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt und sind zahlbar in der vereinbarten Währung
    in bar innerhalb 10 Tagen mit 3% Skonto
    in bar innerhalb 30 Tagen mit 2% Skonto
    in bar innerhalb 60 Tagen rein netto Kasse
    oder mit Zustimmung des Verkäufers durch Einsendung von Wechseln mit Laufzeit bis 90 Tagen ab Rechnungsdatum. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer jedoch nicht verpflichtet. Sämtliche entstehenden Kosten, Zinsen etc. im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Wechseln und Schecks: insbesondere Diskontspesen und -Zinsen gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Vorstehendes Kassaskonto wird nur dann gewährt, wenn der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat.
  3. Bei Zahlungen in einer anderen Währung als in der vereinbarten, gehen die entstehenden Valutadifferenzen zu Lasten des Käufers.
  4. Ab Fälligkeit kann der Verkäufer bankübliche Zinsen berechnen, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. In jedem Fall kann der Verkäufer bankübliche Zinsen ab Verzug berechnen.
  5. Sind die Zahlungsbedingungen Dokumenteninkasso (cad) oder Bankakkreditive (IC) vereinbart, ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
    Frachtkosten, Dienstleistungen und sonstige verauslagte Kosten sind rein netto zahlbar.
VII. Gewährleistungsbestimmungen
  1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich. spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und vor jeder Weiterverarbeitung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
    Auf die gleiche Weise sind versteckte Mängel zu rügen, nämlich unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung.
  1. Die Gewährleistung des Verkäufers wegen einer begründeten Mängelrüge noch nicht ver- oder bearbeiteter Ware beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Ersatzlieferung. Ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelbehaftet. ist der Käufer befugt. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Liefert der Verkäufer Ersatz, so gehen ersetzte Teile in sein Eigentum über.
  2. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit würde dadurch wesentlich beeinträchtigt.
  3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer nur die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
  4. Entsteht dem Käufer aus einer anwendungstechnischen Unterstützung, die ihm von dem Verkäufer oder dessen Handelsvertreter gewährt wird, ein Schaden, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein mittelbarer Schaden ist nicht zu ersetzen.
VIII. Rücksendungen

Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall der vorangehenden Zustimmung des Verkäufers.

IX. Aufrechnung

Der Käufer darf nur mit Gegenansprüchen aufrechnen: die rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind.

X. Änderungen

Jede Anderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Maßgebend für die Lieferungen des Verkäufers sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise abgeändert, so bleiben sie im Ubrigen gültig.

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XI. Gerichtsstand
  1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist: wird als Gerichtsstand Pirmasens vereinbart. Der Verkäufer kann seine Ansprüche gegen den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand gettend machen.
  2. Erfüllungsort, auch für die Einlösung von Wechseln und Schecks, ist Pirmasens, sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt
  3. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der BRD. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) ist ausgeschlossen.